AGB´s

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der DURID GmbH Stand: September 2023 §1 Geltung und Vertragsabschluss (1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unserem Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferung oder Leistung schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. (3) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Umfang der Leistungspflichten bestimmt sich abschließend durch die schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen. (4) Bereits bei Vertragsverhandlung übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund Masseangaben, sind nur verbindlich, soweit diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufgeführt oder ausdrücklich auf diese Bezug genommen werden. (5) Unser Supplier-Code of Conduct ist Bestandteil dieser AGB. § 2 Preise und Zahlungen (1) Die Preise sind netto zuzüglich Steuern angegeben und gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsund Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. (2) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten werden Zuschläge erhoben. Reise- und zwingende oder vom Auftraggeber zu vertretenen Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. (3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. (4) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche unsere Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird. (5) Wir sind zu Zwischenabrechnungen auch vor Abnahme berechtigt. Die Höhe der Zwischenabrechnung bestimmt sich entsprechend dem Fortschritt unserer Leistung. Der Auftraggeber ist im Falle der Zwischenabrechnung berechtigt, eine Sicherheit zu fordern. (6) Leistungs- und Erfüllungsort für Verpflichtungen des Auftraggebers ist unser Firmensitz. § 3 Leistungen von DURID – Entsorgungspflicht des Auftraggebers (1) Wir benennen zu jeder Zeit mindestens einen Projektleiter. (2) Wir schulden nur die im Auftrag vereinbarten Leistungen. Jede nachträgliche Änderung des Auftrages stellt einen gesondert zu vergütenden Nachtrag dar. Im Zweifel gilt eine Vergütung im Verhältnis entsprechend des ursprünglichen Vertrages als vereinbart. (3) Wir halten uns Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Leistungsumfanges während der Leistungszeit vor, sofern die Änderungen oder Abweichungen dem Vertragszweck nicht beeinträchtigen und dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers und unseren zumutbar sind. (4) Wir sind berechtigt, unsere Leistung durch Dritte (Erfüllungsgehilfen) zu erbringen. (5) Teillieferungen sind zulässig. Dies gilt nicht, wenn sie für den Auftraggeber unzumutbar sind. (6) Sollten unsere Leistungen von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht sie unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden. (7) Der Auftraggeber übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach der Nutzung auf eigene Kosten nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierzu gehören auch sämtliche Verpackungen, insbesondere die Transportverpackungen. Der Auftraggeber stellt uns von etwaig bestehenden Rücknahme- und/oder Entsorgungsverpflichtungen und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche Dritter frei. Im Anwendungsbereich des Elektro- und Elektrogerätegesetzes (ElektroG) stellt der Auftraggeber uns von sämtlichen Verpflichtungen gemäß § 19 ElektroG (Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtung) frei. (8) Der Auftraggeber hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zu verpflichten, dass die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgt wird und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung auferlegt wird. Unterlässt der Auftraggeber, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Wir sind von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. (9) Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware aufgrund ihrer Einstufung als ausschließlich gewerblich genutzte Ware in keinem Fall an private Dritte weitergeben. Unser Anspruch auf Übernahme/Freistellung durch den Auftraggeber verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers an uns über die Nutzungsbeendigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese schriftliche Mitteilung unverzüglich nach Nutzungsbeendigung an uns zu senden. Wir sind berechtigt, einen ordnungsgemäßen Nachweis über die Entsorgung durch den Auftraggeber zu verlangen § 4 Software: Lieferumfang, Nutzungs- und Auskunftsrechte (1) Soweit im Leistungsumfang Software bzw. digitale Elemente enthalten ist, werden dem Auftraggeber die folgenden Nutzungsrechte gewährt. Wir schulden weder eine Schulung noch Support, Pflege oder die Bereitstellung von Updates oder Upgrades oder sonstiger Aktualisierungen. Solche Leistungen können gesondert vertraglich vereinbart werden. Dem Auftraggeber werden folgende Nutzungsrechte gewährt: (a) Für Programme von Drittherstellern gelten die Lizenzbedingungen dieser Hersteller. Dies gilt auch für Open Source-Lizenzen, sofern eine Softwarekomponente einer Open Source-Lizenz unterstellt ist. Sofern sich nicht aus der der Lizenz ohnehin die Pflicht zur Übermittlung der Lizenzbedingungen und sonstigen Pflichtangaben ergibt, stellen wir Bedingungen der Dritthersteller dem Auftraggeber auf seine Nachfragehin zur Verfügung. (b) Der Auftraggeber erhält das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software nebst Dokumentationsunterlagen ab der Bereitstellung zu nutzen. Sofern nicht anders vereinbart, ergibt sich die Lizenzart aus dem Vertrag. Dabei beinhaltet die jeweilige Lizenzart folgenden Nutzungsumfang: (c) Bei der hardwarebezogenen Lizenz ist der Auftraggeber berechtigt, die Soft-ware auf jeweils der Hardware zu installieren und zu verwenden, für welchen er den Lizenzschlüssel erhalten hat. (d) Bei einer nutzerbezogenen Lizenz ist das Nutzungsrecht auf die im Vertrag angegebene Anzahl an Full Client Concurrent Usern beschränkt, d.h. das Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von der maximal angegebenen Anzahl von Benutzern ausgeübt werden. 2 (e) bei einer Named User Lizenz sind ausschließlich die im Vertrag namentlich aufgeführten Personen zur gleichzeitigen Nutzung der Software berechtigt. (f) Bei einer Konzernlizenz kann der Auftraggeber die Software in allen Unternehmen einsetzen, die mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Dies schließt das Recht ein, dass alle Mitarbeiter der Konzernunternehmen ohne Beschränkung ihrer Zahl, die Software nutzen können. Es kann bestimmt werden, dass bei einer Erhöhung um eine wesentliche Mitarbeiterzahl der Auftraggeber weitere Standortlizenzen erwerben muss. (2) Urheberrechtsvermerke und Markenzeichen und sonstige Rechtsvorbehalte, Seriennummern oder sonstige Merkmale dürfen nicht gelöscht, geändert, unkenntlich gemacht oder unterdrückt werden und sind bei Anfertigung von Sicherungskopien stets zu übernehmen. (3) Das Nutzungsrecht an der Software umfasst insbesondere nicht das Recht zur Bearbeitung, Übersetzung, Vermietung und Verleihung sowie zur Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und Online-Zur-Verfügungstellung an Dritte außerhalb des Unternehmens des Auftraggebers; ferner umfasst das Nutzungsrecht nicht das Recht zur Vervielfältigung, soweit diese nicht zum bestimmungsgemäßen Zweck oder zur Anfertigung von Sicherungskopien erforderlich sind. Die Nutzung der Software im Outsourcing-, Service Bureau-, ASP-Betrieb o.ä. ist unzulässig. Die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist unzulässig, es sei denn bei Dritten handelt es sich um vom Auftraggeber beauftragte Geschäftspartnern des Auftraggebers, die zur Erfüllung ihres Auftrags und für betriebliche Zwecke des Auftraggebers, Zugriff auf die Software benötigen, wobei ausschließlich die Nutzung durch Bildschirmzugriff und nur in Verbindung mit der Nutzung durch den Auftraggeber gestattet ist. (4) Dritten darf die Software nur einheitlich überlassen werden und gegen schriftliche Anzeige der Überlassung. Der Auftraggeber muss seine Nutzung der Software vollständig und endgültig aufgeben und auch sämtliche Kopien an den Dritten herausgeben oder diese vernichten. Dem Dritten sind ferner diese Lizenzbedingungen weiterzugeben. (5) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Übergabe und Nutzung des Quellcodes der Software und der Quellcodedokumentation. Es ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zur Erlangung des Quellcodes zurückzuentwickeln (reverse engineering); § 69e Urhebergesetz bleibt hiervon unberührt. (6) Der Auftraggeber wird über die Nutzung der Software, insbesondere die berechtigten Nutzer und Installationsorte sowie die eingesetzte Hard- und Softwareumgebung, ordnungsgemäß Buch führen und uns auf Anforderung Auskunft dazu erteilen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass wir berechtigt sind, eigene Mitarbeiter oder unabhängige Dritte, die jeweils zur Geheimhaltung verpflichtet sind, mit der Überprüfung (einschließlich einer manuellen Prüfung und/oder elektronischer Methoden) der Aufzeichnungen, Systeme und Anlagen des Auftraggebers zu dem Zweck der Bestätigung zu beauftragen, dass die Installation und Verwendung der Software durch den Auftraggeber gemäß den Bestimmungen gültiger Lizenzen von uns erfolgen. Der Auftraggeber wird uns innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung alle von uns angeforderten Unterlagen und Informationen bereitstellen. Wir tragen die Kosten dieser Überprüfung, es sei denn, es wird bei dieser Überprüfung eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung festgestellt. § 5 Leistungsfristen (1) Lieferungen erfolgen ab Werk. (2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. (3) Ist die Nichteinhaltung einer ausdrücklich vereinbarten Frist zurückzuführen auf, (a) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung, Virus- und sonstige Angriffe Dritter, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorg-falt erfolgten, (b) Hindernisse aufgrund der einschlägigen nationalen und internationalen anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigung oder sonstiger außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch für den Fall, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Auftraggeber geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit. (4) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftrag-geber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Lieferund Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. (5) Kommt es zu einer nicht von uns zu vertretenen Verzögerung der Leistung können wir eine angemessene Entschädigung verlangen. Wegen der Höhe der Entschädigung gilt § 642 Abs. 2 BGB entsprechend. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Die angemessene Entschädigung ist auf den Schaden anzurechnen. § 6 Abnahme und Prüfpflichten (1) Unsere Werkleistungen gelten zwei Wochen nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn, der Auftraggeber rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums bestehende Mängel. (2) Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerungen berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung zu erfolgen. (3) Abnahmeverweigerungen oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels erfolgen. (4) § 377 HGB gilt entsprechend. (5) Die rügelose Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes bzw. des die Leistung betreffenden Gegenstands durch den Auftraggeber gilt als Abnahme. (6) Im Falle einer Unterbeauftragung durch den Auftraggeber verpflichtet sich der Auftraggeber eine vergleichbare Abnahmeregelung mit dem Hauptauftraggeber zu vereinbaren. § 641 BGB bleibt unberührt. (7) In Bezug auf unsere Stunden- und Leistungsnachweise gilt § 377 HGB entsprechend. § 7 Eigentumsvorbehalt (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aus diesem Vertrag und bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent unser Eigentum. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenstände bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks werden. (2) Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenständen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten. Er hat die Liefergegenstände unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Liefergegenstände vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt werden. Der Auftraggeber tritt mit Vertragsschluss aller aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. (3) Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung so lange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Der Auftraggeber hat uns in solchen Fällen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu benötigten Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. (4) Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Auftraggeber stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware 3 zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache ver-mischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig Eigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Verarbeitung entstehenden Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. (5) Soweit die eingebrachten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. (6) Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. (7) Werden die von uns eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftragsgeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegen-stand in Höhe der Forderungen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. (8) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 10 %, so werden wir, auf Verlangen des Auftraggebers, insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben. § 8 Mitwirkungspflichten (1) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistungen benötigten Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und darüber hinaus auf seine Kosten alle seine vertraglichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig zu erbringen. (2) Der Auftraggeber bereitet eine Arbeitsumgebung für den Einsatz entsprechend vor und wird bei der Auftragserfüllung unentgeltlich mit, insbesondere durch die Zurverfügungstellung von Mitarbeitern, IT-Systemen, Daten und Telekommunikationseinrichtungen. (3) Der Auftraggeber hat unser Personal auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. (4) Der Auftraggeber hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen und erforderliche Hilfeleistungen zu erbringen, wie etwa Vorbereitung der Baustelle, Gestellung von Werk- und Hebezeugen, Gestellung von Wasser und Elektrizität, etc. (5) Die Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass unsere Arbeiten sofort nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können. (6) Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. (7) Wir sind nicht verpflichtet, dem Auftraggeber für ihn erkennbare Behinderungen anzuzeigen. Sie gelten als angezeigt, sobald sie für den Auftraggeber erkennbar sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Behinderungen unverzüglich zu beheben. Wir sind auf schriftliche Anfrage des Auftraggebers verpflichtet, eine schriftliche Behinderungsanzeige abzugeben. § 9 Geheimhaltungsverpflichtung (1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Object Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how. (2) Die Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen der anderen Partei strikt und unbedingt geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen. (3) Von der Geheimhaltungspflicht in Abs. 2 ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen, (a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; (b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; (c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. (4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Um-fang zur Geheimhaltung verpflichten. (5) Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 nach sich. Weitergehende Ansprüche der verletzten Partei bleiben davon unberührt. § 10 Kündigung (1) Die Kündigung gem. § 648 S. 1 BGB muss vom Auftraggeber schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten. (2) Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB gebrauch, können wir als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn wir die Ausführungen noch nicht begonnen haben. Haben wir mit den Ausführungen schon begonnen, sind 80 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Den Parteien bleibt es gestattet, eine geringere oder höhere Vergütung gemäß § 648 S. 2 BGB nachzuweisen. § 11 Mängelansprüche (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen DURIDs oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. (2) Die gelieferten Leistungen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten - soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme- sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Leistungen als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt insoweit nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. (3) Bei Mängeln der gelieferten Leistungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. (4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, 4 aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt. (5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. (6) Ein Anspruch auf Nacherfüllung wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzung besteht nur, wenn (a) der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, (b) der Auftraggeber uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung von zumutbaren Modifizierungsmaßnahmen vereitelt, (c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, (d) die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht auf einer Anweisung oder Spezifikation des Auftraggebers beruht, (e) die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber die Lieferung eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. (7) Im Fall der Nacherfüllung ersetzen wir - soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellen - die von uns gesetzlich zu tragenden Kosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangel-haften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. (8) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. § 12 Haftung (1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 12 eingeschränkt. (2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. (3) Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraus-gesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegen-stands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von unseren Organmitgliedern oder leitenden Angestellten. (4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. (5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. (6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. (7) Der Auftraggeber wird angemessene und regelmäßige Datensicherungen, insbesondere in Form von jederzeit verfügbaren und Rückspielen Backups, durchführen. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haften wir nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Auftraggebers nicht vermeidbar gewesen wäre. Der Auftraggeber trägt die Beweislast für solche regelmäßig durchgeführten Datensicherungsmaßnahmen. Die Haftung für von und zu vertretenen Datenverluste oder -beschädigungen ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen. (8) Die Einschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. § 13 Verjährung (1) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. (2) Mängelansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an Bauwerken, bzw. wegen Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke bestehen, verjähren in fünf Jahren ab Gefahrübergang. (3) Alle übrigen Ansprüche des Auftraggebers verjähren – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in einem Jahr ab Gefahrübergang. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; grob fahrlässiges Verhalten von Organen oder leitenden Angestellten; vorsätzliches oder arglistiges Verhalten; die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. § 14 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, auch dieser Klausel, oder einer Einzelvereinbarung werden erst nach gegenseitiger Bestätigung in Schriftform wirksam. Von diesem Schriftformerfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Mit Ausnahme von Geschäftsführern, Prokuristen oder den genannten Projektleitern sind die Mitarbeiter von DURID nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail. (2) Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden – gleich aus welchem Grund – so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der erstrebte wirtschaftliche Erfolg möglichst gleichkommend verwirklicht wird. Die Parteien verpflichten sich, alles nach Treu und Glauben Zumutbare zu tun, um die Wirksamkeit des heutigen Vertragsverhältnisses zu sichern und seine Durchführung zu ermöglichen. (3) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren-kauf (CISG) und der Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts Anwendung. (4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einer Einzelvereinbarung oder über deren Gültigkeit ergeben ist Wolfsburg.

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